Allgemeine Mietbedingungen

1. Geltungsbereich & Vertragsgegenstand

1.1 Diese allgemeinen Mietbedingungen gelten für Anmietungen von KFZ-Stellplätzen (“Parkplätze”) über die App “Repark” (“App”).

1.2 Vertragsgegenstand ist die Anmietung eines Parkplatzes. Der Mieter, der der Halter des für den Mietvorgang angegebene Kennzeichens sein muss, erhält die Berechtigung, ein verkehrs- und betriebssicheres Fahrzeug, dessen polizeiliches Kennzeichen in der App vor Vertragsabschluss bekannt gegeben wurde, auf dem angemieteten Parkplatz  für die vereinbarte Mietdauer gemäß diesen allgemeinen Mietbedingungen abzustellen. Der vorliegende Vertrag begründet eine eigenständige Vereinbarung und stellt keine Erweiterung oder Änderung allenfalls bereits bestehender Vertragsbeziehungen zwischen Mieter und Vermieter, wie insb. im Rahmen eines Wohnungs- oder Geschäftsraummietvertrags, dar. 

1.3 Die gänzliche oder teilweise Weitergabe des Vertragsgegenstandes durch den Mieter an Dritte ist nicht gestattet. Die Nutzung gemieteter Garagenboxen zu unternehmerischen Zwecken des Mieters ist nicht gestattet und kann nur im Rahmen einer individuellen Sondervereinbarung erfolgen. 

1.4 Die Bewachung oder Verwahrung des am angemieteten Parkplatz abgestellten Fahrzeuges, seines Zubehörs sowie allfälliger im Fahrzeug befindlicher Gegenstände ist nicht Vertragsgegenstand.

2. Vertragsabschluss

2.1 Vor Abschluss eines Mietvertrages muss der Mieter in der App den Standort des gewünschten Parkplatzes sowie die gewünschte Mietzeit und -dauer auswählen und das polizeiliche Kennzeichen des abzustellenden Fahrzeugs bekanntgeben. Der Mieter erhält in der App die Information, ob ein Parkplatz am ausgewählten Standort verfügbar ist. 

2.2 Im Fall der Anmietung eines Parkplatzes für die Dauer eines oder mehrerer voller Kalendermonate oder -jahre (Paketbuchung) wird der Mieter spätestens 14 Tage vor Ende des jeweils gebuchten Zeitraums auf den bevorstehenden Ablauf der Buchung und die Möglichkeit der automatischen Verlängerung des Mietvertrags hingewiesen. Der Mieter hat spätestens bis zum Ablauf der Paketbuchung den Mietvertrag durch Anklicken des entsprechenden Buttons in der Repark (Web-) App zu kündigen. Erfolgt vor Ablauf der Paketbuchung keine Kündigung durch den Mieter oder den Vermieter, wird der Mietvertrag um die Dauer des jeweils gebuchten Pakets verlängert. Ein Rumpfmonat, der sich im Fall der Anmietung eines Parkplatzes nach dem 1. eines laufenden Monats ergibt, bleibt für die Ermittlung der Paketdauer sowie für die automatische Verlängerung des Mietvertrags außer Betracht (Beispiel: Buchung am 25. 5. ab sofort bis 30. 6.; erfolgt bis 30. 6. keine Kündigung durch den Mieter oder den Vermieter, wird der Vertrag um einen Monat bis 31. 7. verlängert). 

2.3 Ist ein Parkplatz am ausgewählten Standort verfügbar, kann mit Anklicken des Buttons “zahlungspflichtig buchen” (geringfügige Änderung der Begriffe vorbehalten) in der App ein rechtsverbindlicher Mietvertrag abgeschlossen werden. Der Vermieter darf nach Vertragsabschluss dem Mieter anstelle des ursprünglich zugewiesenen Parkplatzes einen anderen geeigneten Parkplatz zuweisen, soweit dies dem Mieter zumutbar ist. Ein solcher Parkplatzwechsel ist dem Mieter jedenfalls zumutbar, wenn der Wechsel noch vor dem erstmaligen Abstellen des Fahrzeugs auf dem Parkplatz erfolgt und sich auch der neu zugewiesene Parkplatz an demselben Standort befindet. Nach dem Abstellen des Fahrzeugs auf dem Parkplatz durch den Mieter ist die Zuweisung eines anderen geeigneten Parkplatzes jedenfalls zumutbar, wenn der Mieter unaufgefordert vor Ende der vereinbarten Mietdauer den ursprünglichen Parkplatz mit seinem Fahrzeug verlässt. Bei Dauerparkern (Mietvertragsdauer von einem Monat oder mehr) ist ein Wechsel des zugewiesenen Parkplatzes mangels abweichender Vereinbarung überdies jedenfalls zumutbar, wenn er eine Woche vor dem Wechsel bekanntgegeben wird. 

2.4 Der Mietvertrag kommt ausschließlich zwischen dem Mieter und dem Vermieter des Parkplatzes zustande. Die Repark GmbH ist Anbieterin der App und vermietet selbst keine Parkplätze. Die Repark GmbH ist daher keine Partei von Mietverträgen, die über die App abgeschlossen werden. 

3. Zahlungen

Der gesamte Mietzins ist vom Mieter unmittelbar nach Vertragsabschluss im Voraus zu bezahlen. Die Zahlung erfolgt über die in der App verfügbaren Zahlungsmethoden. 

4. Pflichten des Mieters

4.1 Am angemieteten Parkplatz darf nur ein verkehrs- und betriebssicheres und zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug gemäß § 2 KFG 1976 abgestellt werden. 

4.2 Das abgestellte Fahrzeug darf nicht:

– von einem Carsharing Dienst angemietet worden sein;

– odergasbetrieben sein. 

4.3 Das Fahrzeug darf ausschließlich auf dem vom Vermieter dem Mieter ausdrücklich zugewiesenen Parkplatz und innerhalb der dazugehörigen Bodenmarkierungen abgestellt werden. 

4.4 Der Zu- und Abgang zum Parkplatz, sowohl fußläufig als auch mit einem KFZ, darf ausschließlich über die vom Vermieter dem Mieter ausdrücklich bekanntgegebenen Zugänge erfolgen.

4.4.1 Der Mieter bestätigt, die vom Vermieter bekanntgegebenen Zu- und Abgänge, iSd Punktes 4.4., nur bei konkret gegebener Eignung, vor allem, aber nicht nur, in Bezug auf Witterungsverhältnisse, aktueller Beschaffenheit und ausreichender Beleuchtung, zu verwenden.

4.5 Der Mieter hat von ihm verursachte Schäden an Garageneinrichtungen, am abgestellten Fahrzeug oder an anderen Fahrzeugen unverzüglich nach Kenntniserlangung über die App zu melden.

4.6 Bei der Nutzung des Parkplatzes ist dem Mieter insb verboten:

– das Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht;

– das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art (ausgenommen des zur Abstellung berechtigten Fahrzeugs), insbesondere von brennbaren und explosiven Stoffen oder Abfall;

-Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten wie insbesondere das Betanken von Fahrzeugen, Aufladung von Starterbatterien sowie das Ablassen des Kühlwassers;

– das längere Laufen lassen und das Ausprobieren des Motors und das Hupen;

– die Einstellung eines Fahrzeuges mit undichtem Betriebssystem (insbesondere bei Austritt von Treibstoff, Öl oder sonstige Flüssigkeiten) oder anderen, insbesondere sicherheitsrelevanten Mängeln, sowie die Einstellung solcher Fahrzeuge, die den verkehrstechnischen Vorschriften nicht entsprechen (zB ungültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette);

– ohne Zustimmung vom Vermieter das Abstellen von Fahrzeugen mit einem anderen polizeilichen Kennzeichnen, als vor Vertragsabschluss in der App bekannt gegeben wurde oder von Fahrzeugen ohne polizeiliche Kennzeichen;

– das Abstellen des Fahrzeuges auf den Fahrstreifen, vor Notausgängen, auf Fußgängerwegen, vor Türen (Toren) und Ausgängen, im Bewegungsbereich von Türen und Toren;

– das Verteilen von Werbematerial ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters; oder

– das Befahren der Garage mit Fahrrad, Skateboard, Roller, Inlineskates und dgl.

4.7 Bei nicht bloß geringfügigen Verstößen des Mieters gegen Vertragspflichten, insbesondere die oben genannten Pflichten, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigt. Unter denselben Voraussetzungen kann der Vermieter den sofortigen Entzug der Berechtigung des Mieters zur Nutzung des Zugangsmoduls zum Standort veranlassen. 

4.8 Der Mieter haftet dem Vermieter für die durch ihn verursachten Schäden bei Verstößen, insbesondere aber nicht nur, iSd der in Punkt 4.6. angeführten Bestimmungen bzw. Verbote. Die Möglichkeit Schadenersatz nach geltendem Recht zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.

5. Verspätete Ausfahrt & Vertragsstrafe

5.1 Nach Ablauf der Mietdauer steht dem Mieter für die Ausfahrt ein angemessener Zeitraum von 15 Minuten zur Verfügung. Erfolgt die Ausfahrt später, hat der Vermieter Anspruch auf Zahlung:

– eines Benützungsentgelts nach Maßgabe des § 1041 ABGB; sowie

– einer Vertragsstrafe in Höhe der zweifachen Brutto-Tagesmiete am betreffenden Standort pro Tag der Verspätung mit der Ausfahrt.

5.2 Pkt. 5.1 gilt sowohl für Kurzparker als auch, vorbehaltlich der Möglichkeit einer stillschweigenden Verlängerung von Monatsmietverträgen nach Pkt. 2.2, für Dauerparker. Die Möglichkeit des Vermieters, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abschnitt 6 eine Abschleppung zu veranlassen, bleibt unberührt. 

6. Entfernen des Fahrzeuges durch den Vermieter

6.1 Der Vermieter ist zur Entfernung des abgestellten Fahrzeuges berechtigt, wenn

– das Fahrzeug mehr als 60 Minuten nach Ablauf der Mietdauer am Parkplatz abgestellt bleibt, sofern zuvor eine Benachrichtigung des Mieters über die App erfolgt bzw erfolglos geblieben ist bzw nicht zustellbar ist;

– aufgrund des Austretens von Treibstoff, anderen Flüssigkeiten oder Dämpfen oder durch andere – insbesondere sicherheitsrelevante – Mängel eine Gefährdung von Personen oder Sachen wahrscheinlich ist (zB keine gültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette);

– es polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit die polizeiliche Zulassung verliert; oder

– es verkehrswidrig, behindernd oder auf einem nicht dem Mieter zugewiesenen Parkplatz abgestellt ist.

6.2 Dem Vermieter steht es in diesen Fällen frei, das Fahrzeug auch kostenpflichtig auf einen anderen Parkplatz zu verbringen.

6.3 Ist der Vermieter gem den Bestimmungen dieses Abschnitts zur Entfernung des Fahrzeuges berechtigt, hat der Mieter dem Vermieter die notwendigen und zweckmäßigen Kosten der Entfernung zu ersetzen. Bis zum Zeitpunkt der Entfernung hat der Vermieter auch Anspruch auf ein dem vereinbarten Mietzins entsprechendes Entgelt zuzüglich der vereinbarten Vertragsstrafe (gem. Abschnitt 5).

7. Stornierungen

7.1 Stornierungen sind nach Abschluss des Vertrags bis zum vereinbarten Mietbeginn möglich. Bei Paketverträgen über volle Kalendermonate oder -jahre ist im Fall der Anmietung eines Parkplatzes mit Vertragsbeginn nach dem 1. eines Kalendermonats eine Stornierung auch noch in diesem Rumpfmonat bis zum Beginn des ersten vollen Kalendermonats der Paketbuchung möglich. Der Vermieter hat in diesen Fällen Anspruch auf eine Stornogebühr in Höhe von EUR 0,30 zuzüglich 3% des gesamten Mietzinses. Im Fall des Vertragswiderrufs gilt Abschnitt 9. 

7.2 Nach den in Pkt. 7.1. genannten Zeitpunkten ist keine Stornierung mehr möglich und der Mieter hat den Mietzins (auch im Falle einer Nichtbenutzung des angemieteten Parkplatzes) in voller Höhe zu bezahlen.

7.3 Das gesetzliche Widerrufsrecht des Mieters (siehe Abschnitt 9) bleibt von den Bestimmungen dieses Abschnitts unberührt.

8. Kündigung durch den Vermieter

8.1 Der Vermieter ist berechtigt, im Fall der Notwendigkeit der Durchführung dringender Reinigungsarbeiten, bei Vorliegen unverschuldeter technischer Probleme betreffend die Zugangslösung zum Standort oder bei außerordentlicher Beendigung der Vertragsbeziehung zwischen dem Vermieter und Repark den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beenden. Dasselbe gilt für den Fall der Nichtzahlung des Mietentgelts. 

8.2 Mietverträge mit einer Mietdauer von mehr als einem Monat (aufgrund ursprünglicher Vereinbarung oder aufgrund stillschweigender Erneuerung von Monatsmietverträgen) können vom Vermieter unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Als schriftliche Kündigung gilt auch die Kündigung per Email an die vom Mieter bekanntgegebene Emailadresse. 

9. Widerrufsrecht

9.1 Mieter haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen einen abgeschlossenen Mietvertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

9.2 Um das Widerrufsrecht auszuüben, müssen Mieter den Vermieter oder die Repark GmbH (support@repark.at) als Empfangsbotin des Vermieters mittels einer eindeutigen Erklärung (zB mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über den Entschluss, einen Mietvertrag zu widerrufen, informieren. Mieter können dafür das Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesendet wird.

9.3 Wenn ein Mieter einen Mietvertrag widerruft, hat der Vermieter alle Zahlungen, die der Mieter an den Vermieter getätigt hat, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Mietvertrags beim Vermieter bzw dessen Empfangsboten eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet der Vermieter dasselbe Zahlungsmittel, das der Mieter bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Mieter wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Mietern wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

9.4 Hat der Mieter verlangt, dass die Miete während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat der Mieter dem Vermieter einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vermieter von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich des betroffenen Mietvertrags unterrichtet, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Mietvertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

10. Kundendienst

Der Kundendienst erfolgt durch die Repark GmbH und ist erreichbar über die App im Menüpunkt “Support”.